Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 7 Boykotterklärung [1]
1Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
die Bundesrepublik Deutschland
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-73325
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. der VO v. (BAnz AT 28.12.2018 V1) mit Wirkung v. .