AWV § 69
Kapitel 7: Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
Abschnitt 3: Meldung von Zahlungen
§ 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
1Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. 2In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt“ enthalten sein.
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KAAAG-73325