Kapitel 6: Beschränkungen des Kapitalverkehrs
Abschnitt 2: Prüfung von Unternehmenserwerben
Unterabschnitt 2: Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben
§ 60a Stimmrechtsanteile [1]
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.
(2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.
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KAAAG-73325
1Anm. d. Red.: § 60a i. d. F. der VO v. (BAnz AT 30.4.2021 V1) mit Wirkung v. .