AWV § 58

Kapitel 6: Beschränkungen des Kapitalverkehrs

Abschnitt 2: Prüfung von Unternehmenserwerben

Unterabschnitt 1: Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben

§ 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung [1]

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bescheinigt dem unmittelbaren Erwerber auf Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. 4Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.

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KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. der VO v. (BGBl 2023 I Nr. 264) mit Wirkung v. .