Kapitel 4: Sonstiger Güterverkehr
Abschnitt 2: Handels- und Vermittlungsgeschäfte
§ 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn
die Güter sich
in einem Drittland befinden oder
im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und
die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.
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KAAAG-73325