Kapitel 3: Einfuhr
Abschnitt 2: Einfuhrabfertigung
§ 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
(1) 1Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. 2Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn
die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertreter vorhanden sind,
die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen oder
die Waren nicht den Angaben der Dokumente im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen.
3Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.
(2) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom, Stadtgas, Ferngas oder ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-73325