Kapitel 2: Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
Abschnitt 2: Verfahrens- und Meldevorschriften
Unterabschnitt 2: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
§ 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat [1]
(1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will, so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorzulegen.
(2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Informationstechnikzentrum Bund folgende Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:
die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Daten und
den Zeitpunkt der Nacherfassung.
(3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-73325
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. der VO v. (BAnz AT 23.12.2016 V1) mit Wirkung v. .