ESVG § 7

Abschnitt 2: Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

§ 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.

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RAAAG-73298