ESVG § 6

Abschnitt 2: Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

§ 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung [1]

(1) 1Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind. 2Sie können insbesondere

  1. Anordnungen über das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen,

  2. den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Transport, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnissen anordnen, untersagen, beschränken oder unter hoheitliche Aufsicht stellen,

  3. die Verwendung von

    1. Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

    2. Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,

    3. Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie

    4. sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen

    regeln,

  4. Erzeugnisse sicherstellen,

  5. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen anordnen oder

  6. Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln an die Bevölkerung treffen.

(2) 1Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach § 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maßnahmen zu treffen sind oder getroffen werden können.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAG-73298

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2863) mit Wirkung v. .