ESVG § 5
Abschnitt 2: Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise
§ 5 Einzelweisungen
Soweit dieses Gesetz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, kann die Bundesregierung zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 in Ausnahmefällen Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung dringend geboten ist.
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RAAAG-73298