Abschnitt 3: Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden [1]
(1) 1Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl L 139 vom , S. 1; L 226 vom , S. 3; L 204 vom , S. 26; L 46 vom , S. 51; L 58 vom , S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl L 87 vom , S. 109) geändert worden ist,
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl L 35 vom , S. 1; L 50 vom , S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl L 198 vom , S. 241) geändert worden ist,
dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,
dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,
dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.
2Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.
(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und
das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAG-73298
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2863) mit Wirkung v. .