Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage. Der Hinweis darauf, der Bundesfinanzhof (BFH) habe noch nicht darüber entschieden, ob einzelne Sachverhaltsmerkmale des Streitfalles eine Abweichung vom Üblichen darstellten, reicht nicht aus. Welche Sachverhaltselemente das Finanzgericht (FG) im Rahmen des Fremdvergleichs heranzieht, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Tatsachenwürdigung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
In derartigen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. , BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).
2. Ebenso haben die Kläger nicht durch Gegenüberstellung von Rechtssätzen dargetan, dass und inwieweit eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. , BFH/NV 2002, 1046) noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55). Erforderlich ist die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. Daran fehlt es vorliegend.
3. Vielmehr setzen die Kläger ihre eigene Rechtsauffassung und Wertung des Sachverhalts an Stelle des FG und machen eine im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung stehende Rechtsauffassung, fehlerhafte Tatsachenwürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom IX B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 191
BFH/NV 2003 S. 191 Nr. 2
EAAAA-68936