Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die behaupteten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob das Fehlen eines vernünftigen Grundes ”automatisch” zur Anwendung des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) führt, ist mangels Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen u.a. Auseinandersetzungen damit, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung deutlich hervor tritt, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. z.B. , BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607; vom I R 48/97, BFHE 196, 128).
b) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft, ob der Tatrichter bei Prüfung wirtschaftlich vernünftiger Gründe die von ihm als richtig erachtete Wertung an die Stelle derjenigen des Steuerpflichtigen setzen darf oder ob es genügt, dass irgendein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für die Gestaltung maßgebend war, ist diese Rechtsfrage weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Sie ist einerseits durch die Rechtsprechung des BFH dahin gehend geklärt, dass das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden darf, wenn die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung wirtschaftlichen Zwecken dient (BFH-Urteile in BFHE 196, 128; vom IV R 97/86, BFH/NV 1991, 432; vom V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541). Sie stellt sich andererseits im Streitfall nicht, weil das Finanzgericht (FG) festgestellt hat, dass kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund vorliegt.
2. Auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung), der die Divergenz umfasst (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), liegen nicht vor.
a) Soweit die Klägerin eine Abweichung des FG von den BFH-Urteilen vom IX R 113/82 (BFHE 148, 250, BStBl II 1987, 219) und vom IX R 163/83 (BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702) geltend macht, kann offen bleiben, ob diese gegeben ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die behauptete Abweichung unter Einbeziehung der Grundsätze des (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 unter V. 2. d), auf das sie an anderer Stelle verweist, besteht. Frühere Entscheidungen, die durch neuere Rechtsprechung des jeweiligen Gerichts überholt sind, vermögen eine Divergenz nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom II B 142/93, BFH/NV 1995, 489; vom III B 104/98, BFH/NV 2001, 317).
b) Hinsichtlich der Frage, aus wessen Sicht das Vorliegen wirtschaftlich vernünftiger Gründe zu beurteilen sei, hat die Klägerin die Abweichung des FG-Urteils von den Urteilen des (BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205 unter b) und in BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607 unter 3. nicht hinreichend dargelegt. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und der divergierenden Entscheidungen des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom III B 18/00, BFH/NV 2001, 59). Bei dem von der Klägerin zitierten Satz des FG handelt es sich nicht um einen abstrakten Rechtssatz, sondern um die rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das FG.
3. Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze stellt keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler dar (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom II B 29/01, BFH/NV 2002, 512; vom VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289), der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
4. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend macht, rügt sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).
Fundstelle(n):
GAAAA-68931