Bei nachträglicher Umsatzsteuererstattung an einen für empfangene Bauleistungen zu Unrecht als Steuerschuldner nach § 13b
UStG behandelten Bauträger
Beginn des Zinslaufs für die Erstattungszinsen bereits 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres
Leitsatz
1. Hat ein Bauträger die Änderung seines Umsatzsteuersteuerbescheids beantragt, weil entgegen der früheren Verwaltungsauffassung
nach dem (Az.: V R 37/10) ein Bauträger keine Bauleistungen erbringt und der Kläger damit entgegen
seine Angaben in der Steuererklärung kein Steuerschuldner als Leistungsempfänger von Bauleistungen i. S. d. § 13b UStG ist,
und ändert darauf das FA nachträglich die Umsatzsteuerfestsetzung zugunsten des Bauträgers, so beginnt der Zinslauf für die
Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 2 S. 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Umsatzsteuer entstanden
ist, und nicht etwa nach § 233a Abs. 2a AO später.
2. Der Antrag des Bauträgers als Leistungsempfänger auf Erstattung der zunächst von ihm entrichteten Umsatzsteuer ist kein
rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO (gegen III C 3 – S 7279/11/10002-09IV A 3 –
S 0354/07/10002-10, BStBl 2017 I S. 1001, Rz. 16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2018 S. 508 DB 2018 S. 18 Nr. 8 DStR 2019 S. 8 Nr. 3 DStRE 2019 S. 322 Nr. 5 EFG 2018 S. 599 Nr. 7 KÖSDI 2018 S. 20708 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2018 S. 760 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2018 S. 537 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2018 S. 186 UStB 2018 S. 70 Nr. 3 ZAAAG-73213
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