1. Schuldet ein Bauträger, der die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet hat, in den Jahren 2011 bis 2013 nach § 13b UStG die Umsatzsteuer für Bauleistungen, die inländische Unternehmer (Bauhandwerker) an ihn erbracht haben?
2. Ist die Vorschrift des § 17 UStG vorliegend unmittelbar oder entsprechend anzuwenden?
3. Hängt der Erstattungsanspruch des Bauträgers davon ab, ob er die Umsatzsteuer nachträglich an seinen Vertragspartner (Bauhandwerker) bezahlt hat, oder ob das Finanzamt gegen nach § 27 Abs. 19 UStG n.F. vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufrechnen kann (entgegen Rz. 15a des in BStBl I 2017, 1001)?
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