LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 6 AS 89/16 B PKH
Leitsatz
Leitsatz:
1. Wird mit der Klage nur noch die Abänderung der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid begehrt, nachdem zunächst die Sachentscheidung angegriffen worden ist, ist für die Wertberechnung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG allein der Wert der Kostengrundentscheidung maßgebend. Auf den (geringeren), die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unterschreitenden Wert der Hauptforderung kommt es nicht mehr an.
2. Die Anfechtung der Sachentscheidung führt grundsätzlich zur Erledigung der ablehnenden Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid. Wird die Anfechtung der Sachentscheidung im Klageverfahren fallengelassen, ist über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nur nach § 193 SGG zu befinden.
Fundstelle(n): QAAAG-73041
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