BFH Beschluss v. - VIII S 2/02

Gründe

Der VI. Senat des die Beschwerde des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller bittet, ihm ”im Rahmen einer Gegenvorstellung” PKH zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, er würde sich der Auffassung des VI. Senats zum rechtlichen Problem anschließen mit der Konsequenz, dass die Klage zurückzunehmen sei. Aber ”mutwillig” i.S. des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erscheine die Rechtsverfolgung nicht, so dass PKH in Betracht komme.

1. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Zwar wird von einigen Senaten des BFH die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH über einen Antrag auf PKH als zulässig angesehen, weil dieser lediglich formell, aber nicht materiell in Rechtskraft erwachse (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI S 35-42/96, BFH/NV 1997, 132; vom IV S 5/94, BFH/NV 1997, 799). Im Streitfall wendet sich der Antragsteller aber nicht gegen einen Beschluss des BFH, durch den sein PKH-Antrag abgelehnt worden ist, sondern gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts (FG). Diese Beschwerde war nach § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) alter Fassung zulässig und gemäß § 129 FGO fristgebunden. Ein Beschluss des BFH über eine fristgebundene Beschwerde wird auch materiell und nicht nur formell rechtskräftig und ist daher grundsätzlich weder änderbar noch aufhebbar (vgl. , BFH/NV 1999, 182, m.w.N.).

Soweit eine Gegenvorstellung gegen Beschlüsse des BFH in bestimmten Ausnahmefällen als zulässig angesehen wird, z.B. wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (vgl. dazu , BFH/NV 2000, 1221) oder wenn sie greifbar gesetzeswidrig ist (vgl. dazu , BFH/NV 2000, 1236), hat der Antragsteller derartige Verstöße im Streitfall nicht gerügt.

2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers wäre aber selbst dann, wenn sie zulässig wäre, nicht begründet. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall beanstandet der Antragsteller nicht die rechtlichen Ausführungen, mit denen der VI. Senat des BFH eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint hat. Wenn eine beabsichtigte Rechtsverfolgung aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, dann kann PKH nicht gewährt werden. Denn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist ein unerlässliches Tatbestandsmerkmal des § 114 ZPO. Fehlt sie, kann sich die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig gewesen wäre, nicht mehr stellen. Sie hätte nur dann Bedeutung erlangen können, wenn das Gericht die Frage der Erfolgsaussicht offen gelassen oder sogar bejaht und PKH mit der Begründung nicht gewährt hätte, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung (jedenfalls) mutwillig erscheine. Dies war hier nicht der Fall.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da sie für den Fall der Gegenvorstellung in der FGO oder der ZPO nicht vorgesehen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1164 Nr. 9
IAAAA-68913