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Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung; Verjährungsfrist
(1) Fordert die Finanzbehörde den Stpfl. zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet. (2) Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch vor, wenn das FA zusätzlich ausführt, der Stpfl. möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei (Bezug: § 149, § 170 AO).
Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist eine Steuerfestsetzung unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Abweichend von § 170 Abs. 1 AO begi...