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Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem Sachverständigengutachten
(1) Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. (2) Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken. (3) Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens (Bezug: § 138 Abs. 1, 3 und 4, § 139, §§ 145 bis 150 BewG; §§ 194 ff. BauGB).
Weist der Stpfl. nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einh...BGBl 1988 I S. 2209BGBl 2010 I S. 639