IWB Nr. 4 vom Seite 1

Deutliche Signale

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Zur [i]Alter § 50d Abs. 3 EStG verstößt gegen Europarecht – und wohl auch die aktuelle Fassung der VorschriftEuGH-Rechtsprechung tragen Vorlagefragen deutscher Gerichte sehr beständig bei. Diese IWB bündelt einige wichtige jüngere Entscheidungen des EuGH. Darin geht es u. a. um den Verstoß des § 50d Abs. 3 EStG a. F. (bis VZ 2007) gegen Europarecht – denn auch die aktuelle Fassung der Vorschrift dürfte damit nicht haltbar sein, obwohl diese nicht Gegenstand des EuGH-Verfahrens „Deister Holding“ und „Juhler Holding“ war. Gleichwohl gibt die Entscheidung deutliche Zeichen für die generellen Anforderungen an spezielle Anti-Missbrauchsklauseln des nationalen Rechts (dazu Kahlenberg ab ).

Auch [i]EuGH erlaubt isolierte Sitzverlegung und ermöglicht Wahl zwischen dem Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedstaatendie Folgen des EuGH-Urteils in der Rechtssache „Polbud“ sind signifikant. Schien der EuGH zwischenzeitlich Signale für eine weniger großzügige Auslegung der Grundfreiheiten zu senden, kehrt diese Entscheidung den Trend (falls er bestand) um. Danach erlaubt die Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitende Umwandlungen auch dann, wenn die Gesellschaft nur ihren Satzungssitz, nicht aber ihren tatsächlichen Verwaltungssitz, in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt. Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten dürfen sich sogar in eine Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates umwandeln, wenn sie im Zielstaat gar keine wirtschaftliche Betätigung planen. Diese Rechtsformwahlfreiheit eröffnet interessante Handlungsoptionen. So eröffnet sie die Möglichkeit, Mindestkapitalanforderungen und Mitbestimmungsrechte in Deutschland auszuhebeln. Für die früher sehr beliebte Limited englischen Rechts bedeutet die Entscheidung vor dem Brexit vielleicht den günstigsten Weg über den Kanal. Wird das Jahr 2018 also das der grenzüberschreitenden Formwechsel? Mangels verbindlicher Verfahrensregeln sind dazu noch Fragen offen. Lammel/Wasmeier stellen ab daher einige Anforderungen an formwechselwillige Gesellschaften in Deutschland zusammen.

Das [i]EuGH gibt Österreich im ersten Schiedsverfahren in der Abkommensauslegung RechtVerfahren zur Rechtssache „Österreich gegen Deutschland“ beleuchtet Kohl ab vor allem unter dem Aspekt der Auslegung von Art. 11 DBA Österreich. Schon das verdient Aufmerksamkeit. Doch war es zugleich das erste Schiedsverfahren vor dem EuGH. Aus deutscher Sicht ist interessant, dass sich die EuGH-Richter von der Argumentation der deutschen BFH-Kollegen denkbar unbeeindruckt zeigten. Angesichts der Vielzahl von Verständigungsverfahren mit deutscher Beteiligung ist auch das ein sehr deutliches Signal.

Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 4 / 2018 Seite 1
NWB SAAAG-72910