Frage der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit von USt-Bescheiden
Leitsatz
Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts, denn es muss angegeben werden, wem
gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Bei einer GmbH i.L., die als solche noch Steuerrechtssubjekt ist, ist der Liquidator
der Bekanntgabeadressat. Ist der Bekanntgabeadressat nicht mit dem Inhaltsadressat identisch, so sind beide anzugeben. Ist
der Inhaltsadressat im Steuerbescheid gar nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen möglich sind, ist
der VA nichtig und damit unwirksam. Eine Heilung im weiteren Verfahren ist nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 150 Nr. 4 EFG 2018 S. 192 Nr. 3 PAAAG-72882
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