AfaA und Abbruchkosten eines Gebäudes
als Werbungskosten bei Beendigung der Vermietung bei Nutzungsabsicht
des Grundstücks für eigene Wohnzwecke
Leitsatz
1. Absetzungen für außergewöhnliche
technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) dienen ebenso wie
die Absetzungen für Abnutzung (AfA) dem Zweck, die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts
zu verteilen. Eine AfaA ist zu gewähren, wenn der Grund für den
Wertverlust eines Gebäudes ganz überwiegend in seiner Verwendung
als Objekt zur Erzielung von Vermietungseinkünften liegt. Diese
Voraussetzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen.
2. Die Höhe der AfaA richtet
sich danach, wie sich die verminderte Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts
zur ohne die außergewöhnliche Abnutzung bestehenden normalen Nutzbarkeit
verhält. Die AfaA tritt zur normalen AfA hinzu, nicht an ihre Stelle.
Die Regel-AfA ist bei der Berechnung der AfaA vor dieser vorzunehmen.
3. Steht fest, dass der tragende
Grund für einen Gebäudeabriss in der Zeit der Vermietung und somit
vor der Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden ist, wird ein
darauf gegründeter Abbruch als durch die Vermietung veranlasst angesehen.
4. Anders ist zu entscheiden,
wenn der Entschluss für den Gebäudeabbruch unmittelbar im Zusammenhang
mit dem Entschluss steht, das Hausgrundstück für die eigenen Wohnzwecke
zu nutzen. Als auslösendes Moment für den Abbruch ist dann nicht
der erhebliche Wertverzehr durch die Vermietungstätigkeit anzusehen,
wenn dieser nicht so geartet war, dass nur noch ein Abbruch des
Gebäudes in Frage gekommen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 37 DStRE 2018 S. 1287 Nr. 21 YAAAG-72879
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