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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 54/15

Gesetze: FGO § 51, FGO § 155, ZPO §§ 42 ff., ZPO § 227, StBerG § 35, DVStB §§ 24 ff., GG Art. 12 Abs. 1

Steuerberaterprüfung: Verfahrensfragen und Prüfung von Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen

Leitsatz

1. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ohne dessen vorherige dienstliche Äußerung zurückgewiesen werden, um einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechtes für sachfremde Zwecke zu verhindern oder wenn eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch zu treffen ist.

2. Der Wechsel des Prozessbevollmächtigten kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung stellt nicht ohne Weiteres einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar. Maßgeblich kommt es auf die Gründe für den Wechsel des Prozessbevollmächtigten gerade zu diesem Zeitpunkt an.

3. Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen.

4. Festgestellte Fehler bei der Bewertung einer Klausur oder bei der Punkteaddition führen nur dann zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sie sich auf die gegebene Note für die Klausur und auf das Gesamtergebnis der Prüfung ausgewirkt haben können.

5. Detaillierte Überprüfung der Punkteaddition und der Bewertung zahlreicher Abschnitte zweier Klausuren.

6. Umgang mit dem Vortrag, zwei Prüfer seien während der mündlichen Prüfung eingeschlafen.

7. Anforderungen an die Darstellung von Bewertungsfehlern bzgl. einzelner Abschnitte der mündlichen Prüfung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 14 Nr. 13
QAAAG-72873

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