Gesetze:
UZK
Art. 33 Abs. 1
UZK Art. 33
Abs. 2
UZK Art. 45 Abs. 1
UZK Art. 45 Abs. 2
FGO § 69
EWGVO-2658/87 Anhang I Position 8525
EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 8525 8019
EWGVO-2658/87 Anhang I Position 9022
EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 1200
EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 1300
EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 1400
EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 1900
EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 9020
Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung
von Röntgenflachdetektoren, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art.
33 Abs. 1, 1. Alt. UZK ist nach § 69 FGO i. V. m. Art. 45 UZK statthaft,
da eine verbindliche Zolltarifauskunft unter der Geltung des UZK
ein vollziehbarer und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt ist.
2. Ein Panel für Röntgengeräte
mit CMOS-Bildsensor mit Szintillator und Bildsignalelektronik zum
Erzeugen eines Rohdatenbildes durch Umwandeln von Röntgenstrahlen
in Lichtimpulse, sog. Röntgenflachdetektor, ist als Fernsehkamera
in die Position 8525 KN, TARIC-Unterposition 8525 8019 900 einzureihen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAG-72871
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.