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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 180/17

Gesetze: UStG § 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 4 Nr. 12a

Umsatzsteuer bei Vermietung von Bordellzimmern verbunden mit der Gewährung wesentlicher Zusatzleistungen

Leitsatz

Die Vermietung von Bordellzimmern durch die Bordellwirtin unterliegt bei wesentlichen Zusatzleistungen der Vermieterin der Umsatzsteuer; insbesondere wenn laufend neben Reinigung der Zimmer, Wechsel der Bettbezüge und Handtücher auch im Internet einschlägig geworben wird und eine Bar als Raum für Kontakte bzw. zur Anbahnung von Geschäften zur Verfügung gestellt wird.

Fundstelle(n):
PAAAG-72869

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