§ 6 Standards; Verordnungsermächtigungen [1]
(1) Für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat bis zum Ablauf des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen
Architekturvorgaben,
Qualitätsanforderungen und
Interoperabilitätsstandards einschließlich der Prozessmodelle, Datenformate, Transportprotokolle, Schnittstellenbeschreibungen zur Anbindung von Onlineverfahren und Fachverfahren sowie die für die Anbindung von Basisdiensten erforderlichen Schnittstellen
fest.
(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, legt das für den jeweiligen Rechtsakt oder das jeweilige Bundesgesetz zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem IT- Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 fest.
(3) 1Die Einhaltung der durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorgaben ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. 2Von den durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 3§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder die von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht in strukturierter Form elektronisch an zentraler Stelle die im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes von Bund und Ländern angewendeten Standards. 2Zu Schnittstellen von IT-Komponenten sollen Spezifikationen und Dokumentationen in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht werden. 3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe nach Satz 1
mit dessen Einvernehmen einem Land oder
einer anderen öffentlich-rechtlich getragenen Einrichtung
übertragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-72817
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. .