§ 5 IT-Sicherheit; Verordnungsermächtigung [1]
1Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. 3Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 4§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
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CAAAG-72817
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. .