OZG § 11

§ 11 Monitoring und Evaluierung; Ermittlung der Erfüllungsaufwände [1]

1Die für die Verwaltungsdigitalisierung zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes

  1. führen unter Einbeziehung des ITPlanungsrates beginnend mit dem 24. Juli 2024 fortlaufend ein Monitoring zu der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes durch und beauftragen eine fachunabhängige wissenschaftliche Einrichtung, dieses Gesetz alle drei Jahre, erstmals nach Ablauf von drei Jahren nach dem 24. Juli 2024, zu evaluieren und

  2. ermitteln im Rahmen der Evaluierung nach Nummer 1 auf der Basis einer Erhebung des ITPlanungsrates zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 die sich aus diesem Gesetz, dem Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – und dem EGovernment-Gesetz ergebenden Erfüllungsaufwände, soweit die Vorschriften auch für die Länder gelten. 2Dies gilt auch für die auf Basis der in diesen Gesetzen enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen zu erlassenden Rechtsverordnungen mit zukünftiger Wirkung.

2Die Evaluationsberichte werden elektronisch veröffentlicht.

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CAAAG-72817

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. .