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NWB Nr. 9 vom Seite 585

Strafrechtliche Risiken durch falsch geschätzte USt-Voranmeldungen

Ein alltägliches Problemfeld birgt Brisanz

Dirk Beyer

Steuerberater stehen öfters vor dem Dilemma, für ihre Mandanten einerseits auftragsgemäß die USt-Voranmeldungen (UStVA) fristgerecht abgeben zu müssen, [i]Zu den Meldepflichten Bader, NWB 19/2017 S. 1434aber andererseits die benötigten Besteuerungsgrundlagen nur teilweise rechtzeitig zu erhalten. Dann ist es manchen Steuerberatern lieber, überhaupt eine UStVA fristgerecht abzugeben als gar keine. Bei erkennbarer Unvollständigkeit muss der Umsatz möglichst zutreffend – im Zweifel eher zu hoch – geschätzt und ggf. später korrigiert werden. Lässt sich ein Steuerberater dazu verleiten, die Umsätze zu gering zu schätzen, und ist ihm insofern ein Verschulden vorwerfbar, können sich für ihn straf- oder bußgeldrechtliche Sanktionen ergeben. Mit der Bewertung eines solchen Falls hat sich das 15 Ns 202 Js 49069/15, rkr.) im vergangenen Jahr befasst. Die Entscheidung ist es wert, näher angeschaut zu werden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Sanktionen bei falscher Schätzung

Schätzt [i]Große Gefahr bei mehrfach zu niedriger Schätzung der Steuerberater die Umsätze zu niedrig, läuft er Gefahr, straf- oder bußgeldrechtlich belang...