BAG Beschluss v. - 1 ABR 47/16

Konzernweite Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmung des Betriebsrats

Gesetze: § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 94 Abs 1 S 1 BetrVG

Instanzenzug: Az: 9 BV 30/14 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 2 TaBV 2/16 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung.

2Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin (Herzzentrum) bietet als 100%ige Tochtergesellschaft des zu 3. beteiligten Arbeitgebers (Universitätsklinikum) die Diagnostik und Therapie von Herz- und Kreislauferkrankungen an. In ihrem Betrieb ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gewählt. Das Universitätsklinikum ist Konzernobergesellschaft für weitere wissenschaftliche und medizinische Tochter- und Servicegesellschaften. Bei ihm ist der zu 4. beteiligte Konzernbetriebsrat gebildet.

3Im Jahr 2015 fand auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses des Universitätsklinikums - wie bereits im Jahr 2012 - eine konzernweite Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbefragung (Mitarbeiterbefragung 2015) statt, bei der die P gGmbH mit der Bereitstellung von Fragebogen und deren Auswertung beauftragt war. Die in Papierform gehaltenen und nach Beantwortung anonym an die P gGmbH zurückzusendenden Fragebogen wurden vom Geschäftsbereich Qualitätsmanagement und klinisches Prozessmanagement des Universitätsklinikums per Post an die Konzernmitarbeiter verschickt, nachdem der Geschäftsbereich Personal, Recht und Organisation des Universitätsklinikums die Beschäftigtenadressen zur Verfügung gestellt hatte. Hierzu war vom Geschäftsbereich Qualitätsmanagement und klinisches Prozessmanagement ua. mitgeteilt:

4Im Intranet des Universitätsklinikums war außerdem auszugsweise verlautbart:

5Die über 100 Fragen des standardisierten Fragebogens waren in mehrere Themenkomplexe gegliedert (ua. „Ihre Arbeitsumgebung“, „Ihre Arbeitsbedingungen“, „Krankenhausleitung und Mitarbeitervertretung“ und „Interne Organisation und Zeitmanagement“) und enthielten - bis auf zwei Fragen mit Freitextfeldern - vorgegebene, anzukreuzende Antwortalternativen (etwa „Selten/Hin und wieder/Meistens/Immer“ oder „Sehr zufrieden/Zufrieden/Unzufrieden/Sehr unzufrieden“ oder „Sehr gut/Gut/Mittelmäßig/Schlecht“). Auf der Grundlage der Auswertung der 2012 durchgeführten Mitarbeiterbefragung waren in einigen konzernangehörigen Unternehmen konkrete Maßnahmen ergriffen worden, nicht jedoch im Herzzentrum.

6Auf Antrag des Betriebsrats erließ das Arbeitsgericht Hamburg am eine einstweilige Verfügung, mit der dem Herzzentrum aufgegeben wurde, das Universitätsklinikum anzuweisen, die Durchführung und Auswertung der Mitarbeiterbefragung 2015 hinsichtlich der Arbeitnehmer des Herzzentrums zu unterlassen, solange der Betriebsrat dem nicht zugestimmt habe oder seine Zustimmung ersetzt sei. Die Befragung unterblieb daraufhin im Herzzentrum.

7Der Betriebsrat hat in dem vorliegenden Beschlussverfahren sein Begehren auch in der Hauptsache verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe hinsichtlich der streitbefangenen Maßnahme ein im Wege der angebrachten Haupt-, jedenfalls aber Hilfsanträge zu sicherndes Mitbestimmungsrecht. Bei der Mitarbeiterbefragung 2015 handele es sich insgesamt - zumindest aber bei bestimmten Fragen - um eine Gefährdungsbeurteilung bzw. eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes und darüber hinaus um einen mitzubestimmenden Personalfragebogen. Seinem Mitbestimmungsrecht stünde nicht entgegen, dass die Befragung nicht durch das Herzzentrum, sondern im Auftrag des Universitätsklinikums durch die P gGmbH durchgeführt werde. Es komme nicht darauf an, von wem die Maßnahme ausgehe, sondern welche Auswirkungen sie im Herzzentrum habe. Das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats liefe andernfalls in Konzernen leer.

8Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

9Herzzentrum und Universitätsklinikum haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Mitarbeiterbefragung 2015 sei nicht mitbestimmungspflichtig. Sie diene allein der Motivationsforschung. Es gehe darum, allgemein die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu ermitteln, einen Vergleich der Mitarbeiterzufriedenheit mit anderen Kliniken herzustellen und das Universitätsklinikum als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren.

10Das Arbeitsgericht hat den Konzernbetriebsrat als Verfahrensbeteiligten angehört. Dessen Anträge, mit denen er ein in seine Zuständigkeit fallendes Mitbestimmungsrecht bei der Mitarbeiterbefragung 2015 und bei dieser wesensgleichen Maßnahmen reklamiert hat, hat es abgewiesen, während es den Hauptanträgen des Betriebsrats entsprochen hat. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Herzzentrums und Universitätsklinikums sowie des Konzernbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der nur vom Herzzentrum und Universitätsklinikum erhobenen Rechtsbeschwerde verfolgen diese ihr Ziel der Antragsabweisung weiter.

11B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Herzzentrums und des Universitätsklinikums gegen die den (Haupt-)Anträgen zu 1. und 2. des Betriebsrats stattgebende arbeitsgerichtliche Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen. Dem Betriebsrat steht das mit den (Haupt-)Anträgen zu 1. und 2. reklamierte Recht nicht zu. Das gilt gleichfalls für die dem Senat zur Entscheidung anfallenden (Hilfs-)Anträge zu 3. und 4. sowie den Feststellungsantrag. Die Mitarbeiterbefragung 2015 unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

12I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeber ist zulässig. Insbesondere genügt ihre Begründung den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats setzt sie sich mit den Gründen der angefochtenen Beschwerdeentscheidung hinreichend auseinander. Ihre inhaltliche Nähe zur Beschwerdebegründung beruht darauf, dass die Begründung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung ihrerseits der des arbeitsgerichtlichen Beschlusses entspricht. Von einem Rechtsmittelführer kann jedoch keine weitergehende Begründungstiefe verlangt werden als jene, die die angefochtene Entscheidung aufweist.

13II. Der Konzernbetriebsrat ist als Beteiligter auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu hören, § 83 Abs. 3 ArbGG. Zwar ist das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht rechtskräftig aberkannt, weil er gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den seine Anträge abweisenden arbeitsgerichtlichen Beschluss keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Allerdings berührt eine Entscheidung über die Anträge des Betriebsrats nach wie vor seine betriebsverfassungsrechtliche Stellung, weil Herzzentrum und Universitätsklinikum - sollte die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mitbestimmungspflichtig sein - seine Zuständigkeit weiter eingewandt haben.

14III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Hauptanträgen des Betriebsrats - mit denen dieser im prozessualen Sinn nur ein Begehren verfolgt - zu Unrecht entsprochen.

151. Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig, bedürfen aber der Auslegung. Mit ihnen hat der Betriebsrat der Sache nach nur einen Verfahrensgegenstand angebracht. Nach der sprachlichen Fassung der Anträge beansprucht er ein Recht auf Anweisung des Herzzentrums gegenüber dem Universitätsklinikum, dass einerseits die Durchführung und andererseits die Auswertung der Mitarbeiterbefragung 2015 hinsichtlich der Arbeitnehmer des Herzzentrums ohne seine Zustimmung unterbleiben. Wie der Betriebsrat im Termin zur Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm bei dem mit dem Begriff der „Anweisung“ ausgedrückten Begehren darum, dass das Herzzentrum das Universitätsklinikum - ggf. schriftlich - auffordert, die bei der Konzernobergesellschaft geführten Beschäftigtendaten nicht dafür zu nutzen, die Fragebogen an die Mitarbeiter des Herzzentrums zu versenden. Die Versendung entspricht - was ihrerseits die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeber klargestellt haben - der gewählten Art und Weise der „Durchführung“ der Befragung. Der Antrag zu 2. hat keinen darüber hinausgehenden eigenständigen Inhalt. Der Betriebsrat hat das auf eine Anweisung zum Unterlassen der „Auswertung“ der Mitarbeiterbefragung 2015 gerichtete Begehren auch auf Nachfrage im Anhörungstermin nicht näher konkretisieren können. Der Senat geht deshalb davon aus, dass mit dem Antrag zu 2. lediglich die mit dem Antrag zu 1. beanspruchte Rechtsfolge verdeutlicht und kein eigenständiger prozessualer Anspruch verfolgt werden soll.

162. Das angebrachte Begehren ist unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Herzzentrums, gegenüber dem Universitätsklinikum die streitbefangene Anweisung zu tätigen.

17a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen. Es handelt sich bei der erstrebten Verpflichtung weder um eine der Mitbestimmung unterliegende - und insofern ggf. initiativrechtlich durchzusetzende - Maßnahme, noch um einen aus sonstigen Beteiligungsrechten folgenden Anspruch des Betriebsrats. Soweit dieser auf ein ihm nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. §§ 3 und 5 ArbSchG oder nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustehendes Mitbestimmungsrecht verweist, verkennt er, dass die von ihm verlangte Rechtsfolge - die Ausübung einer Anweisungsmacht des Herzzentrums gegenüber dem Universitätsklinikum - keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes ist und auch keinen Personalfragebogen darzustellen vermag. Soweit er auf die Mitarbeiterbefragung 2015 an sich abhebt, verkennt er, dass er einen Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Handlung - die Anweisung - gegenüber demjenigen geltend macht, der nicht Maßnahmeträger ist. Der Betriebsrat richtet sein Begehren gegen das Herzzentrum; die Mitarbeiterbefragung 2015 ist aber eine Maßnahme des Universitätsklinikums. Sie wird angesichts ihrer Organisation und Ausgestaltung auch nicht durch das Herzzentrum und die anderen Konzernunternehmen als jeweils deren Maßnahme auf betrieblicher Ebene umgesetzt. Schon aus diesem Grund kann das mit den Hauptanträgen verfolgte Begehren des Betriebsrats keinen Erfolg haben.

18b) Überdies kann die beanspruchte Rechtsfolge nicht auf datenschutzrechtliche Erwägungen gestützt werden. Dabei kann auf sich beruhen, ob das vom Beschwerdegericht herangezogene Zweckbindungsgebot von im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen erhobenen Daten (vgl. dazu zB  - zu II 2 b bb der Gründe) eine Verpflichtung des Herzzentrums, gegenüber dem Universitätsklinikum anweisend tätig zu werden, überhaupt trägt. Jedenfalls könnte der Betriebsrat vom Herzzentrum die Ausübung einer solchen Anweisung nicht aus eigenem Recht verlangen, denn sie folgte allenfalls aus dem Persönlichkeitsrecht der von der Verwendung personenbezogener Daten betroffenen Arbeitnehmer. Dieses höchstpersönliche Recht vermittelt keinen Gremienanspruch (vgl. dazu auch  - Rn. 39). Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

19IV. Die dem Senat damit zur Entscheidung anfallenden (Hilfs-)Anträge zu 3. und 4. sind gleichfalls unbegründet. Sie unterscheiden sich von den Hauptanträgen lediglich dahingehend, dass der Betriebsrat sein Begehren nicht auf den gesamten, der Mitarbeiterbefragung 2015 zugrunde liegenden Fragebogen, sondern auf einzelne darin enthaltene Fragen und Fragekomplexe bezieht. Auch insoweit hat der Betriebsrat aber weder aus betriebsverfassungs- noch aus datenschutzrechtlichen Gründen einen Anspruch gegen das Herzzentrum auf Vornahme der begehrten Anweisung.

20V. Der wegen der Abweisung der Unterlassungshaupt- und -hilfsanträge dem Senat zur Entscheidung anfallende Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

211. Der Antrag bedarf zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes der Auslegung. Nach seinem klaren Wortlaut bezieht er sich nicht auf jegliche, künftig ggf. geplante Mitarbeiterbefragungen, sondern auf die konkrete, 2015 unternehmensübergreifend durchgeführte Befragung nach dem benannten Fragenkatalog. Der Betriebsrat reklamiert seine Beteiligung daran allein gegenüber dem Herzzentrum und nur bezogen auf die Durchführung der Mitarbeiterbefragung 2015 in diesem Unternehmen. Das hat er in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Er macht kein Recht geltend, die Maßnahme mit dem Universitätsklinikum als Verhandlungspartner auszugestalten.

222. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Die Maßnahme, hinsichtlich derer der Betriebsrat eine Mitbestimmung beansprucht, ist hinreichend bestimmt benannt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der Entscheidung steht fest, für welchen Vorgang das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dem Antrag fehlt es nicht an dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten Feststellungsinteresse. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mitarbeiterbefragung 2015 im Herzzentrum mittlerweile stattgefunden hat oder von ihrer Durchführung endgültig Abstand genommen wäre.

233. Der Antrag ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei der streitbefangenen Angelegenheit zu.

24a) Das folgt schon daraus, dass die Mitarbeiterbefragung 2015 keine Maßnahme des Herzzentrums ist, sondern eine des Universitätsklinikums als Konzernobergesellschaft. Die Mitarbeiterbefragung 2015 - und das sieht auch der Betriebsrat - führt nicht das Herzzentrum, sondern das Universitätsklinikum durch. Sie wird auch nicht etwa lediglich vom Universitätsklinikum vorgegeben oder zentral gesteuert und ihre konkrete Ausführung den konzernangehörigen Unternehmen aufgegeben oder überlassen. Wo aber nichts bestimmt wird, ist auch nichts durch den Betriebsrat mitzubestimmen. Das verkennt der Verweis des Landesarbeitsgerichts auf die von ihm zitierte Senatsrechtsprechung, wonach sich der Arbeitgeber in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Dritten gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden kann, die die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde (vgl. dazu auch  - Rn. 15 f. mwN). Das Herzzentrum hat keine eigene Entscheidungsbefugnis „ausgelagert“ oder sich der Konzernspitze als „Dritte“ zur Ausübung einer (mitbestimmten) Maßnahme bedient. Ebenso verfehlt ist die Argumentation des Betriebsrats, er könne das Mitbestimmungsrecht beanspruchen, weil es anderenfalls bei einem Konzernsachverhalt wie dem vorliegenden leerliefe. Es besteht keine mitbestimmungsrechtliche Lücke. Die für alle Konzernunternehmen vorgesehene und konzeptionell an einen einheitlich gestalteten Standardfragebogen geknüpfte Mitarbeiterbefragung 2015 unterliegt - sollte es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handeln - der Beteiligung des Konzernbetriebsrats. Das folgt daraus, dass nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes die Mitbestimmung auf der Ebene einsetzt, auf der die Entscheidungskompetenz in der betreffenden Angelegenheit liegt. Das ist im Streitfall die Konzernleitung.

25b) Ungeachtet dessen unterfällt die Mitarbeiterbefragung 2015 weder der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG noch der nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

26aa) Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften, liegen nicht vor.

27(1) Der Betriebsrat verweist zutreffend darauf, dass er dem Grunde nach ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG hat (ausf.  - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 111, 36). Gegenstand der Mitbestimmung ist, wie der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung organisiert und durchführt. Der Betriebsrat verkennt aber, dass die streitbefangene Maßnahme objektiv keine Gefährdungsbeurteilung ist. Die Gefährdungsbeurteilung als Instrument zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Pieper ArbschR 6. Aufl. § 5 ArbSchG Rn. 1a) dient der Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind. Durch sie ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG ist die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen; nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Bedingungen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines konkreten Arbeitsplatzes oder einer konkreten Tätigkeit. Einer solchen Analyse möglicher Gefährdungen genügt die Mitarbeiterbefragung 2015 für sich gesehen nicht. Sie ließe schon wegen der Freiwilligkeit an ihrer Teilnahme und ihrer Anonymität, vor allem aber wegen ihres Konzernbezugs keine ortsgebundenen arbeitsplatz-, tätigkeits- bzw. arbeitsbereichsbezogene Schlüsse über Arbeitsbedingungen im Betrieb des Herzzentrums zu. Entsprechend würde das zum betrieblichen Arbeitsschutz verpflichtete Herzzentrum allein mit der streitbefangenen Maßnahme seiner Verpflichtung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG nicht genügen. Damit wird nicht verkannt, dass eine Beschäftigtenbefragung als Mittel der Gefährdungsanalyse infrage kommen kann. Der Betriebsrat kann jedoch bei seiner Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 ArbSchG auf eine entsprechende Befragung hinwirken.

28(2) Die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG tragen ebenso kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

29(a) Für eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG fehlt es am Vorliegen von Gefährdungen, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind (vgl. hierzu  -). Überdies ist die Mitarbeiterbefragung 2015 keine Maßnahme des Arbeitsschutzes iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG.

30(b) Die Rechtspflicht zur Wirksamkeitskontrolle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG löst keine Mitbestimmung bei der streitbefangenen Angelegenheit aus. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei diesem Instrument der betrieblichen Selbstkontrolle die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eröffnet ist. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass auf der Grundlage der Mitarbeiterbefragung 2012 im Herzzentrum keine konkreten Maßnahmen ergriffen worden sind. Bereits aus diesem Grund kann die Befragung objektiv keiner Kontrolle iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG im Herzzentrum dienen.

31bb) Schließlich handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbefragung 2015 verwandten Standardfragebogen nicht um einen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Personalfragebogen. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 BetrVG dient dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, soweit dieses durch Fragen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann (vgl.  - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 68, 127). Eine solche Beeinträchtigung scheidet vorliegend - ungeachtet der Frage einer ausreichenden Anonymisierung der Befragung - bereits deshalb aus, weil die Teilnahme an der Mitarbeiterbefragung 2015 strikt freiwillig ausgestaltet ist und es damit am Arbeitnehmer liegt, ob und in welchem Umfang er die gestellten Fragen beantwortet oder nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 563 Nr. 10
DB 2018 S. 7 Nr. 8
DStR 2018 S. 1080 Nr. 21
NJW 2018 S. 10 Nr. 12
SAAAG-72774