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BSG 24.08.2017 B 4 AS 9/16 R, NWB 8/2018 S. 464

Sozialversicherung | Anrechnung von Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigungen sind in ihrem Zuflussmonat auf Grundsicherungsleistungen nach SGB II zu berücksichtigende Einnahmen in Geld (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) . § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II regelt hierzu keine Ausnahme. Eine solche wäre nur gegeben, wenn es sich um Einnahmen des Klägers handelte, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen zu ausdrücklich genannten Zwecken erbracht werden. Der Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers wird aufgrund von zivilrechtlichen Regelungen (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1835a BGB) erbracht. Die nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbrachte Leistung wird durch § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht privilegiert.

Anmerkung:

Das BSG stützt sein Ergebnis u. a. auf die systematische Auslegung des SGB II. Die Verweisung in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II nehme ausdrücklich auf § 3 Nr. 26b EStG i. V. mit § 1835a BGB Bezug; sie bet...