BFH Beschluss v. - VIII B 96/01

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des FA ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO— in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757) erforderlich. Die Vorentscheidung entspricht den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten Grundsätzen.

Der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dass die Änderung durch den angefochtenen Bescheid vom nicht auf Tatsachen beruhe, die dem FA i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nachträglich bekannt geworden seien, liegt keine Rechtsauffassung zugrunde, die von der Rechtsprechung des BFH abweicht. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 entschieden, dass die Tatsachen oder Beweismittel denjenigen Personen nachträglich bekannt geworden sein müssen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Das bedeutet, dass sich das FA —außer den aktenkundigen Tatsachen— die positive Kenntnis seines Vorstehers (so ausdrücklich die , BFH/NV 1990, 477; vom V R 36/90, BFH/NV 1992, 221; vom IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458), des zuständigen Sachgebietsleiters und des zuständigen Sachbearbeiters zurechnen lassen muss.

Soweit der BFH in der Mehrzahl der zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ergangenen Entscheidungen nur auf die Kenntnis des zuständigen Sachgebietsleiters und Sachbearbeiters ohne Erwähnung des Vorstehers abgestellt hat, begründet dies keinen Widerspruch zu der Auffassung, dass sich das FA die positive Kenntnis seines Vorstehers anrechnen lassen muss. Dies beruht vielmehr allein darauf, dass sich bei den jeweiligen Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen die Frage nach der Bedeutung einer positiven Kenntnis des Vorstehers überhaupt nicht gestellt hat. Das FA hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalles vergleichbar ist, die Auffassung vertreten hätte, die positive Kenntnis des Vorstehers sei unerheblich.

Die vom FA zitierten BFH-Entscheidungen betreffen allesamt andere Sachverhalte. So bezieht sich das vom FA angeführte Urteil vom II R 55/81 (BFHE 139, 426, BStBl II 1984, 144) nicht auf den Fall einer positiven Kenntnis, wie sie das FG im Streitfall aufgrund des Vermerks des Vorstehers auf der sog. Kontrollmitteilung festgestellt hat, sondern nur auf die Frage der Zurechnung des Akteninhalts. In dieser Entscheidung hat der II. Senat die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob der Fall anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn es nicht um eine Zurechnung des Akteninhalts gegangen wäre, sondern wenn dem Sachgebietsleiter die umstrittene Tatsache hätte gegenwärtig sein müssen.

Auch die vom FA zitierten Urteile vom IV R 114/82 (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492) und vom VI 379/65 (BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) betreffen keine Fälle einer positiven Kenntnis des Vorstehers eines FA oder eines Sachgebietsleiters, der für verschiedene Dienststellen zuständig war. In dem Urteil vom IV 143/56 U (BFHE 67, 239, BStBl III 1958, 365) hat der BFH die positive Kenntnis des Sachgebietsleiters als schädlich erachtet. Nach dem Urteil vom V 166/59 U (BFHE 75, 623, BStBl III 1962, 494) ist eine Tatsache dann nicht neu, wenn sie dem Sachbearbeiter oder Sachgebietsleiter schon zuvor bekannt gewesen ist, auch wenn die Beamten die Kenntnis aus den Akten einer anderen Steuerart geschöpft haben, für deren Bearbeitung sie ebenfalls zuständig sind. Dem Urteil vom V R 71/67 (BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220) liegt ein Fall zugrunde, in dem der zuständige Sachgebietsleiter der Vorsteher war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 621 Nr. 5
TAAAA-68863