LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 6 AS 197/17 B PKH
Leitsatz
Leitsatz:
1. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist frühestens zu dem Zeitpunkt entscheidungsreif, in dem der Antragsteller seinen Antrag schlüssig begründet, die notwendigen Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht und der Gegner Gelegenheit erhalten hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern (ständige Senatsrechtsprechung).
2. Hinreichende Erfolgsaussichten hat die Rechtsverfolgung nicht schon dann, wenn zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ein Revisionsverfahren anhängig ist. In diesem Falle kommt dem Umstand, ob die Rechtsfrage in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird, entscheidende Bedeutung zu.
3. § 10 Abs. 5 BEEG ist bereits vor Ergehen der Entscheidungen des und vom - B 14 AS 28/15 R von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich für verfassungsgemäß erachtet worden.
Fundstelle(n): CAAAG-72493
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