Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Frage, ob ein Bezieher von Arbeitslosenhilfe, der die Bosnisch-Herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit Anspruch auf Kindergeld hat, ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch den (BFH/NV 2002, 332) geklärt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.
Fundstelle(n):
FAAAA-68846