Anordnung zum Führen eines Brennbuches in einer Obstabfindungsbrennerei nach Feststellung auffälliger Ausbeuteergebnisse und
Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen
Leitsatz
1. Die Verwaltungsvorschrift „Abfindung der Brennereien” des BMF in der Fassung v. (III B 7 – V 2265/10/10005:002,
VSF, Kennung V 2265), die in Abs. 42 vorsieht, dass Brennereien, in denen nicht mehr als 5 Stoffbesitzer Branntwein herstellen,
von der Pflicht zur Führung eines Brennbuches befreit sind, soweit nicht das Hauptzollamt im Einzelfall etwas anderes bestimmt,
verstößt gegen den Wortlaut von § 166 Abs. 1 S. 1 der Brennereiordnung (BO), wonach in Brennereien vom Brennereibesitzer im
Regelfall ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1225/1226) zu führen ist, und entfaltet deswegen nach außen
hin keine unmittelbare Bindungswirkung.
2. Soweit in Abs. 42 der „Verwaltungsvorschrift Abfindung der Brennereien” (VSF V 2265) Ausnahmen von der generellen Befreiung
von der Pflicht zur Führung eines Brennbuchs für Brennereien, in denen nicht mehr als 5 Stoffbesitzer Branntwein herstellen,
zugelassen werden, ohne diese von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung,
die nur im Rahmen des § 102 FGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
3. Die Erwägung, dass die Belastung durch die Führung eines Brennbuchs bei der Güterabwägung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit
an einer wirksamen Überwachung des Umgangs mit hochsteuerbaren Waren nicht allzu sehr ins Gewicht fällt, ist nicht zu beanstanden.
4. Im Hinblick auf das System der Besteuerung im Wege der Abfindung ist insbesondere bei auffälligen Ausbeuteergebnissen und
Einleitung eines Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung die Anordnung der Brennbuchführung nicht ermessensfehlerhaft
bzw. unverhältnismäßig und verstößt auch nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG geregelte Berufsfreiheit. Das gilt auch dann,
wenn bezüglich der auffälligen Ausbeuteergebnisse eine andere Abfindungsbrennerei als Rohstofflieferant aufgetreten ist, mit
deren Brenngerät die Abtriebe in der Brennerei der Klägerin vorgenommen worden sind, und wenn die Kläger selbst hierbei nicht
anwesend waren. Der Inhaber ist für die Einhaltung der monopolrechtlichen Bestimmungen in seiner Brennerei verantwortlich.
Fundstelle(n): JAAAG-72323
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