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FG Baden-Württemberg  v. - 1 K 2292/15

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 14 Abs. 2, UStG § 14 Abs. 3, UStG § 14c, UStG § 17 Abs. 1, AO § 5, AO § 155 Abs. 1 S. 3, AO § 163, AO § 227, FGO § 102, FGO § 101 S. 1, FGO § 40 Abs. 1

Rechnungsberichtigung

zeitliche Anwendung des § 14c UStG

Vermietung eines Grundstücks durch eine Personengesellschaft

Zustimmung des FA zur Umsatzsteuerberichtigung ist Verwaltungsakt

Gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen

Ermessensreduzierung auf null

Verbindung einer Billigkeitsmaßnahme mit der Steuerfestsetzung

Leitsatz

1. § 14c UStG ist auch in allen Fällen anzuwenden, in denen in einer vor dem erteilten Rechnung die Steuer unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wurde, da die frühere Versagung der Rechnungsberichtigung durch § 14 Abs. 3 UStG a. F. nicht gemeinschaftsrechtskonform war.

2. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 1 UStG kommt auch zur Anwendung, wenn und soweit ein Unternehmer über eine Leistung abrechnet, die außerhalb seines Unternehmens liegt.

3. Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks zwecks Vermietung zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen, sind nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern ist die Personengesellschaft Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG.

4. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim FA gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens eingetreten ist. Die Zustimmung des FA ist ein Verwaltungsakt. Es handelt sich um einen Bescheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO, der eine teilweise Freistellung von der Steuer beinhaltet.

5. Bei einem Erlass handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt.

6. Grundsätzlich ist eine Billigkeitsmaßnahme mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. Dies gilt aber nur, wenn der Steuerpflichtige Gesichtspunkte nach § 163 AO bereits im Festsetzungsverfahren geltend macht.

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 19 Nr. 10
DStR 2018 S. 9 Nr. 27
DStRE 2018 S. 1134 Nr. 18
PAAAG-72321

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