Frage der Anwendung der Steuerbefreiung von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr
Leitsatz
Die Stpfl. erbringt eine Vielzahl von Leistungen, die u.a. in der Einräumung des Rechts zur Teilnahme am grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehr, Weiterleitung von Autorisierungsanfragen und –antworten u.Ä. besteht. Daher wird nach Auffassung des erkennenden
Senats die Debit Card Fee nicht für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungs- bzw. Überweisungsverkehr bezahlt. Bei der Leistung
handelt es sich um eine sonstige Leistung, die keine unselbständige Nebenleistung zu einer Leistung im Zahlungsverkehr darstellt.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 407 Nr. 5 UR 2018 S. 288 Nr. 7 IAAAG-72319
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