BVerwG Urteil v. - 1 C 40/16

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 20 B 14.30212 Urteilvorgehend Az: M 11 K 12.30630 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin wendet sich gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise begehrt sie nationalen Abschiebungsschutz.

2Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge 1994 geboren und somalische Staatsangehörige. Sie stellte im August 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer für Italien, und zwar einen Treffer der Kategorie 2 für die Ankunft in Lampedusa und erstmalige erkennungsdienstliche Behandlung im Dezember 2008 und einen Treffer der Kategorie 1 für die Asylantragstellung in Caltanissetta im Februar 2009. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am gab die Klägerin an, sie habe Somalia 2008 verlassen und sei im Dezember 2008 nach Lampedusa/Italien gekommen. Von dort sei sie nach Sizilien gebracht worden und habe sich dort etwa drei Monate in einem Asyllager in "Fuchia" (phon.) aufgehalten. Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt. In Sizilien habe sie "einen Brief mit Aufenthalt für drei Jahre bekommen", danach habe sie das Asyllager verlassen. Im September 2009 sei sie nach Schweden weitergereist und drei bis vier Monate später nach Mailand (Italien) abgeschoben worden. Von dort sei sie nach erneutem Aufenthalt in Schweden im Juni 2010 nach Deutschland gekommen. Zu den Gründen für ihren Asylantrag trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei mit dem Tode bedroht worden, nachdem sie nicht, wie von den al-Shabaab-Leuten gefordert, ein Kopftuch oder ein großes Oberkleid getragen habe.

3Italien stimmte einem Aufnahmegesuch des Bundesamtes auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-VO) zu. Allerdings bescheinigten fachärztliche Atteste und eine amtsärztliche Begutachtung der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die einer schwierigen und langwierigen Behandlung bedürfe. Daraufhin entschied das Bundesamt, das Dublin-Verfahren abzubrechen und das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

4Die Liaisonbeamtin des Bundesamtes beim italienischen Innenministerium teilte auf Anfrage des Bundesamt diesem im April 2012 in zwei E-Mails mit, dass die Klägerin in Caltanissetta/Italien einen Asylantrag gestellt und in Foggia "Subsidiären Schutz nach Art. 15 QualRchtl" erhalten habe. Die Anhörung sei am erfolgt, die Entscheidung am . Sie habe einen Aufenthaltstitel erhalten, der bis zum gültig sei.

5Nach Anhörung der Klägervertreterin zur beabsichtigten Einstufung des in Deutschland gestellten Asylantrags als Zweitantrag wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in Italien lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom den "Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens" ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei dem Asylantrag handele es sich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylVfG, da das Asylverfahren in Italien hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos geblieben sei. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG habe die Klägerin nicht dargelegt. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote könne abgesehen werden, da die Klägerin den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund des in Italien betriebenen Asylverfahrens bereits besitze. Damit bedürfe es auch keiner Prüfung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftslandes, da eine Abschiebung dorthin wegen des von Italien festgestellten subsidiären Schutzstatus nicht erfolgen dürfe. Eine Abschiebungsanordnung nach Italien enthält der Bescheid nicht.

6Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin zuletzt nur noch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen.

7Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesamt aufgegeben, eine Bestätigung der italienischen Innenbehörde über den der Klägerin zuerkannten Schutz vorzulegen. Das Auskunftsersuchen blieb trotz vielfältiger Bemühungen des Bundesamtes unbeantwortet. Die Beklagte hat schriftsätzlich die Einholung einer amtlichen Auskunft über das Auswärtige Amt beantragt zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin schon international schutzberechtigt ist, falls der Verwaltungsgerichtshof hierzu noch nicht die nötige Überzeugung auf der Grundlage der vorliegenden "Statusmeldungen" der Liaisonbeamtin des Bundesamtes habe gewinnen können.

8Mit Urteil vom hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs aufgehoben. Den Bescheid des Bundesamtes vom hat er insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung europarechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen wurde, und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als unzulässig abzuweisen, weil die Verpflichtungsklage unstatthaft sei. Die angegriffene Entscheidung sei aber als rechtswidrig aufzuheben. Rechtsgrundlage sei nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.d.F. des am in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, der mangels Übergangsregelung auf den Rechtsstreit Anwendung finde. Die Klägerin sei entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht angehört worden; dieser Verfahrensmangel sei weder geheilt worden noch gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil nach der Überzeugung des Senats nicht feststehe, dass der Klägerin in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die Richtigkeit der im E-Mail-Verkehr übermittelten Angaben der Liaisonbeamtin des Bundesamtes seien bestritten und damit keine ausreichende Grundlage für das Gericht, um die nötige Überzeugungsgewissheit zu gewinnen. Die Weigerung der italienischen Behörden, das sogenannte Info-Request nach Art. 21 der hier anzuwendenden Dublin II-Verordnung zu beantworten, gehe zu Lasten der Beklagten.

9Mit ihrer Revision macht die Beklagte u.a. geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, indem es eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen habe. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Möglichkeiten zur Feststellung einer in einem Mitgliedstaat erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes auf den Weg eines durch die Beklagte vorzunehmenden Info-Requests beschränken würden. Der Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Anhörung im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht stattgefunden habe. Unionsrecht schreibe dies nicht zwingend vor; unabhängig davon handele es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der das bloße Unterbleiben einer Anhörung den Asylbewerber nicht in seinen Rechten verletzen könne. Das Berufungsgericht habe auch versäumt zu prüfen, ob sich der Bescheid auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufrechterhalten lasse.

10Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.

11Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.

Gründe

12Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verletzt, greift durch. Der Verwaltungsgerichtshof ist zudem unter Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG für die Bewertung der persönlichen Anhörung vor der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Asylantrags von einem rechtlich fehlerhaften Maßstab ausgegangen. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil und wegen unionsrechtlicher Zweifelsfragen kann der Senat weder zugunsten noch zu Lasten der Klägerin abschließend entscheiden.

13Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in erster Linie die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes (dazu unten 1.). Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dazu unten 2.).

14Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das am in Kraft getretene Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom (BGBl. I S. 2780). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig auf die aktuelle Rechtslage abzustellen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist. Dazu gehört grundsätzlich auch die während des gerichtlichen Verfahrens durch das Integrationsgesetz vom (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom geschaffene Neufassung des § 29 Abs. 1 und 2 AsylG.

151. Gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland hat das Berufungsgericht zutreffend die Anfechtungsklage als statthafte Klageart angesehen. Dann aber musste die Klägerin jedenfalls hier die Aufhebung des erstinstanzlichen Verpflichtungsausspruchs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als unzulässig durch das Berufungsgericht nicht durch eine eigene Revision oder Anschlussrevision angreifen.

16Der Tenor des angefochtenen Bescheides bezieht sich mit der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur auf die Begehren Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die sich nach damaliger Rechtslage ein "Asylantrag" richtete (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG in der bis zum geltenden Fassung). Das Bundesamt hat in den Gründen des Bescheides zugleich aber entschieden, dass es zu den "europarechtlichen Abschiebungsverboten" nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. keine Entscheidung zu treffen habe, weil die Klägerin den europarechtlichen Schutzstatus in Italien bereits erhalten habe. Diesem europarechtlichen Schutzstatus entspricht nach aktueller Rechtslage der subsidiäre Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung des Bundesamtes, dessen Voraussetzungen nicht zu prüfen, ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 AsylG anzusehen, der nunmehr auch den Antrag auf subsidiären Schutz umfasst (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG in der seit geltenden Fassung). Eine derartige Unzulässigkeitsentscheidung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f. und vom - 1 C 37.16 - Rn. 19).

171.1 Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich des subsidiären Schutzes ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Für Anträge auf subsidiären Schutz von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit bereits seit dem auch aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30; Beschluss vom - 1 B 51.15 - juris). An diesen Regelungen - und nicht an § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (Zweitantrag) - ist im Ansatz die angefochtene Entscheidung primär zu messen. Denn das Bundesamt hat seine Ablehnung, unionsrechtliche Abschiebungsverbote (heute: subsidiären Schutz) zu prüfen, nicht damit begründet, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor, sondern damit, dass der Klägerin bereits subsidiärer Schutz in Italien gewährt worden sei. Es ist mithin hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus gerade nicht von einem in Italien erfolglos, sondern von einem dort erfolgreich abgeschlossenen Verfahren ausgegangen. Rechtsgrundlage für eine so begründete Unzulässigkeitsentscheidung ist nach aktuellem Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

181.2 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als nicht erfüllt angesehen, weil nach seiner Überzeugung nicht feststehe, dass der Klägerin in Italien subsidiärer Schutz erteilt worden ist. Diese Entscheidung beruht auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO).

191.2.1 Soweit das Berufungsgericht die vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse dahin gewürdigt hat, dass auf dieser Grundlage die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könne, ist die tatrichterliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 VwGO) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht allein das Bestreiten von anderweitiger Schutzgewähr nicht ausreichen lassen. Er hat seine Zweifel an der Richtigkeit der von der Liaisonbeamtin erteilten, auf mündlicher Mitteilung italienischer Stellen beruhenden Auskunft vor allem damit begründet, dass nach Auskünften aus der "aida Asylum Information Database" in Italien im Jahr 2008 subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Dauer erteilt worden sei, die Klägerin aber nach Angaben der Liaisonbeamtin am einen bis gültigen Aufenthaltstitel erhalten habe, also einen von nur etwas längerer Dauer als zwei Jahre. Soweit das Berufungsgericht allerdings darüber hinaus - wie es in Randnummer 41 des angegriffenen Urteils anklingt - positiv hat feststellen wollen, dass die Klägerin keinen subsidiären Schutz in Italien erhalten hat, liegt ein materieller Rechtsfehler vor, weil die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) des Gerichts in diesem Fall aus den nachfolgend dargelegten Gründen auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruhte.

201.2.2 Die Beklagte macht zu Recht mit der Verfahrensrüge geltend, dass die Vorinstanz die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung nicht als rechtswidrig hätte aufheben dürfen, ohne zuvor weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen.

21Das Berufungsgericht hat von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Wesentlichen mit der Begründung abgesehen, die Dublin II-Verordnung sehe mit dem sogenannten Info-Request nach Art. 21 Dublin II-VO einen speziellen Aufklärungsweg vor, der bestimmten, der Kommission benannten Behörden vorbehalten sei. In Deutschland seien hierzu nur das Bundesamt und das Bundespolizeipräsidium berechtigt. Sei eine solche Info-Request-Anfrage vom Bundesamt an die italienischen Behörden gestellt worden und unbeantwortet geblieben, gehe dies zu Lasten der Beklagten. Damit ist der Verwaltungsgerichtshof den sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Pflichten nicht nachgekommen, weil sich hier eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufgedrängt hätte.

221.2.2.1 Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen ( 1 B 2.15 - juris Rn. 2). Eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen (vgl. 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196>). Dies enthebt die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt - gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Beteiligten - weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 98 VwGO Rn. 21). Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen von der Mitwirkung ausländischer Behörden abhängt, begründet nach der Rechtsprechung des Senats für sich noch keine Unzumutbarkeit (vgl. 1 B 2.15 - juris Rn. 3 f.).

231.2.2.2 Seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung hat das Berufungsgericht nicht schon dadurch genügt, dass es dem Bundesamt am aufgegeben hat, eine Bestätigung der italienischen Innenbehörde über den der Klägerin zuerkannten Schutz vorzulegen. Denn das Bundesamt hat ein entsprechendes Ersuchen nach Art. 21 Dublin II-VO an die zuständigen italienischen Behörden gerichtet, es ist aber nicht beantwortet worden. Es ist nicht erkennbar, weshalb der in Art. 21 Dublin II-VO vorgesehene Datenaustausch zwischen bestimmten Behörden verschiedener Mitgliedstaaten hier andersgeartete Aufklärungsmaßnahmen ausschließen sollte. Eine derartige "Sperrwirkung" kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-VO vorliegend jedenfalls nicht mehr gegeben waren.

24Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass sich die in Betracht kommende Datenabfrage in zeitlicher Hinsicht nach Art. 21 Dublin II-VO richtet und nicht nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Die Dublin III-Verordnung findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 im vorliegenden Fall noch keine Anwendung, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem gestellt worden ist und auch kein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch zu beurteilen ist.

25Ein solches Auskunftsersuchen darf sich nach Art. 21 Abs. 1 Dublin II-VO aber nur auf personenbezogene Daten über den Asylbewerber beziehen, die erforderlich sind für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (Buchst. a), für die Prüfung des Asylantrags (Buchst. b) oder für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung (Buchst. c). Diese Zwecke sind hier sämtlich nicht mehr einschlägig: Das Verfahren auf Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist jedenfalls mit Ausübung des Selbsteintritts durch das Bundesamt abgeschlossen gewesen. Die abzufragenden Informationen sind auch nicht für die "Prüfung eines Asylantrags" erforderlich, denn ein Asylantrag im Sinne der Dublin II-Verordnung ist vorliegend nicht mehr gestellt. Der Begriff des Asylantrags umfasst nach Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO nur den Antrag auf internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention; der subsidiäre Schutz ist - anders als nach der Dublin III-Verordnung - noch nicht eingeschlossen gewesen. Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung (s.o. Buchst. c) sind soweit ersichtlich nicht mehr zu erfüllen. Danach bedarf keiner Vertiefung, dass aus den soeben erwähnten Gründen - Asylantrag im Sinne der Dublin II-Verordnung ist nur der Antrag auf Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention - gleichfalls zweifelhaft erscheint, ob die Gewährung subsidiären Schutzes auf ein Informationsersuchen nach Art. 21 Dublin II-VO mitgeteilt werden muss. Denn der gemäß Art. 21 Abs. 2 Buchst. g Dublin II-VO mitzuteilende "Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung" dürfte sich ebenfalls nur auf den "Asylantrag" im Sinne der Dublin II-Verordnung beziehen.

261.2.2.3 Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen an einer konkreten Rechtsgrundlage für eine Abfrage der benötigten Informationen bei den italienischen Behörden fehlen dürfte, rechtfertigt dies nicht von vornherein den Schluss, diese seien auch außerhalb einer solchen Info-Request-Anfrage und unter gehöriger Mitwirkung der Beteiligten durch keine deutsche Stelle zu erlangen. Zwar blieb hier auch der Versuch erfolglos, durch das Bundesamt bei der italienischen Innenbehörde eine schriftliche Bestätigung der bisher nur mündlich erteilten Auskunft zu erwirken. Bei dieser Sachlage wäre aber zumindest die Anforderung einer näheren Erläuterung der Liaisonbeamtin angezeigt gewesen, durch wen und unter welchen näheren Umständen ihr eine nur mündlich erteilte Auskunft zur Kenntnis gelangt ist, damit auch deren Beweiswert konkret gewürdigt werden kann.

27Ferner kann das Bundespolizeipräsidium, das regelmäßig auch bei Rückführungen von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, eingeschaltet ist, um eine entsprechende Anfrage gebeten werden.

28Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist auch die Klägerin bei der Aufklärung des Sachverhalts heranzuziehen. Es obliegt ihr im vorliegenden Fall zunächst, alle asyl- und aufenthaltsrelevanten Unterlagen vorzulegen, die sie in Italien erhalten hat (insbesondere den Aufenthaltstitel). Soweit sie hierzu nicht imstande ist oder diese Unterlagen keinen hinreichenden Aufschluss über die hier zu klärende Frage geben, hat sie auch sonst alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um weitere Aufklärung zu schaffen oder zu ermöglichen. Insbesondere kommt in Betracht, ihr aufzugeben, einen Antrag nach Art. 21 Abs. 9 Dublin II-VO zu stellen. Nach dieser Vorschrift hat ein Asylbewerber das Recht, sich auf Antrag die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen. Um zu gewährleisten, dass die Klägerin dieser Obliegenheit tatsächlich nachkommt und eine Antwort der italienischen Behörden in das vorliegende Verfahren auch eingeführt wird, kann ihr aufgegeben werden, den Antrag über das Bundesamt bzw. die Liaisonbeamtin in Italien, der eine entsprechende Vollmacht erteilt werden könnte, zu stellen, oder einen vergleichbaren Weg zu beschreiten, der die Erfüllung der Obliegenheit nachprüfbar sicherstellt. Soweit ein Beteiligter ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt, wäre eine solche Weigerung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

29Als letztes Mittel ist schließlich an eine Anfrage bei den italienischen Behörden über das Auswärtige Amt oder durch den Verwaltungsgerichtshof selbst zu denken.

30Dass alle diese Wege nicht zu einem Erkenntnisgewinn führen werden, hat das Berufungsgericht nicht positiv festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Solange nicht aufgrund entsprechender Erfahrungen oder Auskünfte die generelle Nichteignung eines der genannten Aufklärungswege feststeht, sind diese im Rahmen der Amtsermittlung zu beschreiten und drängen sich auf.

31Im Übrigen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob angesichts der Konkretheit der Angaben der Liaisonbeamtin über die örtlich und zeitlich konkretisierte Anhörung, Schutzzuerkennung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Italien überhaupt berechtigte Zweifel an den Angaben der Liaisonbeamtin bestehen, zumal die Klägerin selbst angibt, in "Fuchia" (phon. - gemeint wohl "Foggia") auf Sizilien "einen Brief mit Aufenthalt für drei Jahre bekommen" zu haben, was der nach den Feststellungen des Gerichts seinerzeit üblichen Dauer einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte entsprechen würde. Ohne derartige Zweifel könnte sich eine weitere Beweiserhebung erübrigen.

321.3 Das angegriffene Urteil verletzt darüber hinaus § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Die Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich des subsidiären Schutzes sei ohne die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG erforderliche persönliche Anhörung der Klägerin ergangen, beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Bestimmung der Anforderungen an eine derartige Anhörung.

331.3.1 Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG hört das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Ob diese mit Wirkung vom durch das Integrationsgesetz eingefügte Verfahrensbestimmung auf ein vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenes Verwaltungsverfahren in zeitlicher Hinsicht bereits Anwendung findet, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn eine den Anforderungen dieser Regelung genügende Anhörung hat vorliegend stattgefunden.

341.3.1.1 Die Klägerin ist am gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 AsylVfG in der seinerzeit geltenden Fassung zu ihrem Asylantrag und eventuellen Gründen, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen oder dieser entgegenstehen könnten, umfassend angehört worden. Sie wurde dabei auch zu ihrem Reiseweg, der Stellung eines Asylantrags und der Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingseigenschaft befragt sowie zu möglichen Gründen, die einer Abschiebung in ihr Heimatland oder einen anderen Staat entgegenstehen könnten. Auch wenn nicht ausdrücklich nach einer Gewährung subsidiären Schutzes gefragt worden ist, ist dem Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG damit Genüge getan. Die Antworten der Klägerin zeigen, dass sie die ihr gestellten Fragen so weit verstanden hat, dass ihre Stellungnahme die bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (möglicherweise) zu berücksichtigenden Aspekte insgesamt abdeckt. So hat sie angegeben, sie sei im Dezember 2008 in Lampedusa nach Italien gekommen und nach mindestens zehn Tagen nach Sizilien in ein Asyllager in "Fuchia" (phon.). Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt. In Sizilien habe sie "einen Brief mit Aufenthalt für drei Jahre bekommen", danach habe sie das Asyllager verlassen. Im September 2009 sei sie nach Schweden weitergereist und drei bis vier Monate später nach Mailand (Italien) abgeschoben worden. Von dort sei sie nach erneutem Aufenthalt in Schweden im Juni 2010 nach Deutschland gekommen. Zu den Verhältnissen in Italien hat sie sich ebenfalls geäußert und schlimme Erlebnisse geschildert wie eine Vergewaltigung durch somalische Landsleute. Nach Italien wolle sie auf keinen Fall zurück, dann lieber in ihre Heimat nach Somalia zurück, auch wenn sie dort getötet werde.

35Damit hatte die Klägerin - bezogen auf die für die spätere Unzulässigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände - hinreichend Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats nicht, dass das Bundesamt nach Erhalt entsprechender Belege oder Indizien für eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat noch einmal ausdrücklich Gelegenheit gibt, zu diesen und der aufgrund dessen beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung Stellung zu nehmen (vgl. 1 C 37.16 - juris Rn. 31). Dessen ungeachtet hat das Bundesamt der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und sie hat mit Schriftsatz vom hiervon auch Gebrauch gemacht.

361.3.1.2 Der Senat ist an dieser eigenständigen Auswertung des im Verwaltungsvorgang befindlichen Protokolls über die Anhörung vom , deren protokollierter Verlauf von keinem Beteiligten bestritten wird, nicht durch eine gegenteilige, für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts gehindert. Die Aussage im angefochtenen Urteil, eine Anhörung im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG sei nicht erfolgt, ist keine Tatsachenfeststellung; ihr liegt auch keine abweichende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts zugrunde. Vielmehr beruht sie der Sache nach auf einer abweichenden Bestimmung der rechtlichen Anforderungen an eine persönliche Anhörung im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Denn ausweislich des Tatbestandes hat der Verwaltungsgerichtshof die am durchgeführte Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt zur Kenntnis genommen und nicht etwa übersehen. Seine Feststellung, es fehle an einer persönlichen Anhörung "zur Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags", gründet erkennbar auf einer Auslegung des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG, dieser verlange vom Bundesamt, dem Antragsteller nach Ermittlung der Voraussetzungen eines Unzulässigkeitstatbestandes noch einmal gesondert zu der beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung und den zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen persönlich anzuhören. Diese rechtliche Bewertung unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung und erweist sich wie ausgeführt als unzutreffend.

371.3.2 Die im Vorlagebeschluss des Senats vom - 1 C 26.16 - (juris) aufgeworfene unionsrechtliche Zweifelsfrage zu den Folgen einer fehlenden Anhörung des Ausländers zur beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes stellt sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht. Die hier erfolgte Anhörung genügt sowohl den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Richtlinie 2005/85/EG als auch denjenigen des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU. Die Klägerin hatte in diesem Rahmen hinreichende Gelegenheit, zu den für die spätere Unzulässigkeitsentscheidung maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen (vgl. zu einem ähnlichen Fall 1 C 37.16 - juris Rn. 31).

381.4 Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen, über die der Senat ohne vorherige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union befinden könnte, im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

391.4.1 Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des am in Kraft getretenen Integrationsgesetzes in zeitlicher Hinsicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - auf den vorliegend im August 2010 gestellten Antrag bereits Anwendung findet.

401.4.1.1 Nach nationalem Recht ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch auf vor seinem Inkrafttreten gestellte Anträge anzuwenden, über die noch nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 77 Abs. 1 AsylG). Der darin liegenden "unechten Rückwirkung" steht Verfassungsrecht grundsätzlich nicht entgegen. Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der früheren (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG am bestehenden) Rechtslage wiegt nach Auffassung des Senats weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU zu vermeiden (vgl. 1 C 22.16 - juris Rn. 13; der Sache nach auch Urteil vom - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.). Daran ändert vorliegend nichts, dass das Bundesamt nach der Einreise der Klägerin wegen attestierter Reiseunfähigkeit den Selbsteintritt erklärt, den Antrag im nationalen Verfahren geprüft und auf eine Abschiebungsandrohung zunächst verzichtet hat. Der Gesetzeszweck, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, kann auch in einem solchen Fall noch erreicht werden, weil die betroffenen Personen in den Mitgliedstaat, der ihnen subsidiären Schutz gewährt hat, abgeschoben oder zumindest veranlasst werden können, freiwillig dorthin zurückzukehren. Das aus einer Reiseunfähigkeit folgende Hindernis ist typischerweise vorübergehender Natur.

411.4.1.2 Der Senat kann auch nicht abschließend zu der Entscheidung gelangen, dass die Übergangsregelung in Art. 52 Richtlinie 2013/32/EU einer Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf den vorliegenden Fall entgegensteht (vgl. noch 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.). Denn diese Frage ist derzeit Gegenstand mehrerer beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) anhängiger Vorabentscheidungsersuchen des Senats (Beschlüsse vom - 1 C 17.16 - Asylmagazin 2017, 294 und vom - 1 C 22.16 - juris).

42Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Fall ebenfalls. Im Unterschied zu den Verfahren, die dem Gerichtshof bereits vorgelegt worden sind, begehrt die Klägerin hier zwar nur noch subsidiären Schutz. Für diesen Fall bereitet die Auslegung der Übergangsvorschrift in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU im Ergebnis aber dieselben Schwierigkeiten. Dass die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU erwähnte Vorgänger-Richtlinie 2005/85/EU ausweislich ihrer Überschrift und der Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 nur für Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention galt, bedeutet nicht, dass sich vorliegend die Frage nicht stellt, in welchem Verhältnis die Sätze 1 und 2 des Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU zueinander stehen. Denn die Bundesrepublik Deutschland hatte ihr Asylverfahren bereits unter Geltung der Richtlinie 2005/85/EG auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes den Verfahrensregelungen dieser Richtlinie unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/85/EG). Nach deutschem Asylverfahrensrecht war mit jedem Asylantrag, der in § 13 Abs. 2 AsylVfG a.F. als Antrag auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft definiert war, jedenfalls bei negativer Entscheidung immer auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG a.F. vorliegen. Dies schloss den seinerzeit nur in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. geregelten subsidiären Schutz ein. War somit nach Stellung eines Asylantrags in demselben Verfahren auch über den subsidiären Schutz zu entscheiden, ist die Richtlinie 2005/85/EG nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 während des gesamten Verfahrens anzuwenden. Auch die nachträgliche Beschränkung eines Schutzbegehrens auf den subsidiären Schutz - wie sie hier erfolgt ist - änderte dann nichts daran, dass die Vorgaben der Richtlinie 2005/85/EG zu beachten blieben.

431.4.2 Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufrechterhalten oder gemäß § 47 VwVfG in eine Entscheidung nach dieser Regelung umgedeutet werden. Ebenso wenig kommt eine "Wahlfeststellung" zwischen einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und einer solchen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Betracht, die es erlaubte, die Frage einer Schutzgewährung in Italien offenzulassen.

44Gemäß § 29 Abs.1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

45Eine Umdeutung in eine solche Entscheidung scheitert derzeit schon daran, dass der von § 71a AsylG vorausgesetzte erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens (vgl. dazu näher 1 C 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 29) auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht feststeht, sondern diese Frage weiterer Aufklärung bedarf. Da nach aktueller - sowohl nationaler wie unionsrechtlicher - Rechtslage der Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz auch das Begehren auf subsidiären Schutz umfasst (§ 13 AsylG), liegt ein auch in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren allein noch begehrten subsidiären Schutz erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren nicht vor, wenn der Klägerin - wie die Beklagte vorträgt und vom Berufungsgericht nach Zurückverweisung aufzuklären ist - in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.

46Einer danach allenfalls noch denkbaren "Wahlfeststellung" zwischen einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und einer solchen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stehen mehrere Hinderungsgründe entgegen: Zum einen ist auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen derzeit auch nicht auszuschließen, dass die Klägerin in Italien überhaupt keinen Asylantrag gestellt hat oder dass sie zwar einen Asylantrag gestellt hat, über diesen aber noch keine bestandskräftige - positive oder negative - Entscheidung ergangen ist. Zum anderen würde auch eine "Wahlfeststellung" voraussetzen, dass es sich bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und einer solchen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG um denselben Streitgegenstand handelt oder die Voraussetzungen einer Umdeutung erfüllt sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a AsylG für die Klägerin ungünstiger wären (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann allenfalls zu einer Abschiebung des Betroffenen in einen anderen "sicheren" Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, der ihm bereits Schutz gewährt hat. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG hätte im Unterschied dazu zur Folge, dass der Betroffene nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftsstaats abgeschoben werden könnte (vgl. zur Umdeutung eines Dublin-Bescheides in einen Bescheid nach § 71a AsylG bereits 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 32).

471.5 Liegt somit ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Berufungsentscheidung beruht, ist das Verfahren zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollten die weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass der Klägerin in Italien internationaler Schutz zuerkannt wurde, mag zu erwägen sein, mit der erneuten Verhandlung und Entscheidung abzuwarten, bis der Gerichtshof der Europäischen Union die bei ihm anhängigen Fragen nach möglichen unionsrechtlichen Einschränkungen der Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in zeitlicher Hinsicht beantwortet hat (dazu siehe oben). Denn wenn Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im vorliegenden Fall entgegensteht, ist die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung auch dann rechtswidrig, wenn die Klägerin in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten hat. Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien). Aus den noch ausstehenden Entscheidungen des Gerichtshofs über diese Vorlagen kann sich unter Umständen weiterer Aufklärungsbedarf auch für das vorliegende Verfahren ergeben. Denn bisher hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine tatsächlichen Feststellungen zu den Lebensbedingungen anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in Italien getroffen.

482. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Antrag auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, wird es über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden haben (zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage vgl. insoweit 1 C 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 20 und vom - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 9 und 27; Beschluss vom - 1 B 6.17 - juris Rn. 6); die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung als unzulässig, bezieht sich nur auf den subsidiären Schutz und nicht auch auf den noch nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrag auf nationalen Abschiebungsschutz.

493. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:211117U1C40.16.0

Fundstelle(n):
CAAAG-72292