Gründe
Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO.
Dabei ist im anhängigen Verfahren nicht darauf einzugehen, unter welchen Voraussetzungen die von der (hier: schriftlichen) Aussage eines sachverständigen Zeugen (§ 82 FGO i.V.m. §§ 414, 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung) abweichende Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) geeignet ist, einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen (zum Sachverständigengutachten vgl. Entscheidungen des , BFH/NV 1988, 788; vom IV B 18/95, BFH/NV 1996, 622; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 152, m.w.N.). Eine schlüssige Verfahrensrüge erfordert jedenfalls nicht nur die Wiedergabe der für das FG maßgeblichen Aussagen des sachverständigen Zeugen, sondern auch die vollständige Darlegung der Erwägungen, die die Vorinstanz dazu veranlasst haben, der Zeugenaussage mit Rücksicht auf das Beweisthema (hier: krankheitsbedingte Hinderung an der Suche nach einem Ausbildungsplatz i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der Zeit ab August 1997) keinen entscheidenden Beweiswert zuzumessen (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 66 f.). Dem entspricht die Beschwerdeschrift nicht.
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1462 Nr. 11
GAAAA-68837