Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Anspruchsgegner im Fall des Code-Sharing; Nebenpflicht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens zur Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Leitsatz
1. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.
2. Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht.
Gesetze: Art 2 Buchst b EGV 261/2004, Art 3 Abs 5 S 1 EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004, Art 12 EGV 261/2004, Art 11 EGV 2111/2005, § 280 Abs 1 BGB
Instanzenzug: Az: 52 S 96/15vorgehend AG Wedding Az: 17 C 642/14
Tatbestand
1Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung 295/91/EWG (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) zu leisten hat und ob sie ihr die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten schuldet.
2Die Klägerin buchte über eine Internetplattform bei einem Reisebüro für den einen Flug von Berlin-Tegel nach Madrid mit Weiterflug nach Lima (Peru). Der Start des von der C. S.A. durchgeführten Zubringerflugs erfolgte mit einer Verspätung von ca. zwei Stunden, was dazu führte, dass der gebuchte Anschlussflug nach Lima nicht mehr erreicht wurde. Der Ersatzflug erreichte Lima erst zwölf Stunden nach der geplanten Ankunft. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der Mitreisenden eine Ausgleichszahlung von jeweils 600 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
3Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
Gründe
4I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Beklagte nicht zu. Diese sei nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn der Fluggastrechteverordnung, da der Zubringerflug im Rahmen eines Code-Sharing von einem Tochterunternehmen der Beklagten durchgeführt worden sei. Die Beklagte schulde die Ausgleichszahlung auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Zwar habe die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur Unterrichtung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2111/2005) verletzt. Diese Pflichtverletzung führe jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten auf die Ausgleichszahlung. Die Fluggastrechteverordnung regele die Rechtsfolgen einer Verletzung der Informationspflicht nicht. Nach deutschem Recht führe die Verletzung von Rechtspflichten zu einer Schadensersatzpflicht, die jedoch auf den auf der Pflichtverletzung beruhenden Schaden beschränkt sei. Dies seien grundsätzlich nur die Rechtsverfolgungskosten; die Beklagte habe jedoch keine Erstattung von Prozesskosten begehrt.
6II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Umfang des Hauptantrags stand.
71. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten verneint.
8a) Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar, da die Reisenden auf einem Flughafen in Deutschland einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Berlin nach Madrid, angetreten haben (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO). Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die Reisenden ihr Endziel Lima erst zwölf Stunden nach der geplanten Ankunft erreicht haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ( und C-432/07, Slg. 2009 I-10923, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. - Sturgeon u.a.; Urteil vom - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. - Nelson u.a.) und des , NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9) können auch die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Dieser Anspruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO nicht voraus (, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts; , RRa 2016, 286 Rn. 14). Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach Lima nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit einer Verspätung von zwölf Stunden erreicht haben.
9b) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO infolge der Verspätung bei Erreichen des Endziels ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet (vgl. - Krijgsman, juris Rn. 27; Xa ZR 132/08 , NJW 2010, 1522; Urteil vom - X ZR 101/16, juris Rn. 16). Als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO das Unternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Flugs abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (, juris Rn. 17). Im Fall des Code-Sharing ist somit nur dasjenige Luftfahrtunternehmen ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt.
10Im Streitfall hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die C. S.A. im Rahmen eines Code-Sharing mit der Beklagten und nicht die Beklagte den Zubringerflug durchgeführt. Ausweislich der Buchungsunterlagen sollte auch der geplante Anschlussflug als Code-Sharing-Flug durch ein Drittunternehmen (L. S.A.) durchgeführt (Anlage K 1) werden.
11c) Ein anderes Verständnis ergibt sich nicht aus einem möglichen Verstoß der Beklagten gegen die Vorschrift des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. Danach hat der Vertragspartner bei der Buchung für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Gemäß Absatz 2 dieser Regelung hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Fluggast über den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, falls dessen Identität bei der Buchung noch nicht bekannt ist. Diese Vorschrift bildet auch die Grundlage dafür, dass in ihrem Geltungsbereich in den Buchungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen des Code-Sharing den Flug auf dem betreffenden Streckenabschnitt tatsächlich durchführt ( Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11).
12Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass im Fall der Verletzung dieser Pflicht zur Information als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn der Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, das in den Buchungsunterlagen angegeben ist. Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung vertreten (Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom - 11 C 413/13k-16, RRa 2014, 192; 193; , NJW-RR 2014, 239 Rn. 7 f.; Staudinger/Röben, NJW 2014, 2829, 2840; aA LG Korneuburg, Urteil vom - 22 R 40/16m, RRa 2017, 94, 95). Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn von Art. 5 FluggastrechteVO ist aber dasjenige, das den Flug tatsächlich durchführt. Es kommt für diese Beurteilung auf den Realakt der Durchführung an (vgl. Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Dies folgt bereits aus den Erwägungsgründen 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. Eine Bekanntgabe der Identität des tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens durch den Vertragspartner ist nicht konstitutiv für die Eigenschaft als tatsächlich ausführendes Unternehmen.
13Auch die etwa aus den Erwägungsgründen 12 und 13 FluggastrechteVO zu entnehmende Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers, mit der Statuierung eines pauschalierten Ausgleichsanspruchs das in den Erwägungsgründen 2 bis 4 angesprochene Ärgernis der Flugannullierungen zu verringern, greift nur gegenüber den Luftfahrtunternehmen, die einen Flug selbst in eigener Verantwortung ausführen und damit auf die tatsächliche Durchführung überhaupt unmittelbar Einfluss haben ( Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Demzufolge lässt sich mit dem Schutzzweck der Verpflichtungen, die das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, nicht die Auffassung der Revision begründen, dass jeder an einer Code-Sharing-Vereinbarung beteiligter Kooperationspartner als den Flug durchführend anzusehen sei, wenn er die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 normierte Informationspflicht verletzt.
14Die Unterrichtung nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung dient vornehmlich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrechteverordnung ( und X ZR 106/16). Im Fall eines Code-Sharing-Flugs wird dem Fluggast durch die in Rede stehende Unterrichtung die Wahrnehmung seiner Rechte gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen ermöglicht ( Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Für den Fall der Nichterfüllung wird jedoch keine Ausgleichspflicht des Vertragspartners über eine Ausdehnung des Adressatenkreises der Fluggastrechteverordnung begründet. Die Festlegung von Sanktionen für solche Verstöße wird durch Art. 13 dieser Verordnung ausdrücklich den Mitgliedstaaten aufgegeben.
15d) Die Beklagte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn des Art. 5 FluggastrechteVO angesehen werden. Denn bei der Durchführung eines Flugs handelt es sich um einen Realakt.
16e) Für die entsprechende Anwendung der Fluggastrechteverordnung, die die Klägerin befürwortet, damit das vertragschließende Unternehmen sich nicht durch Einschaltung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens von den aus ihr resultierenden Verpflichtungen freizeichnen kann, besteht kein Raum. Der Bundesgerichtshof hat bereits eingehend begründet, dass die grammatikalische und systematische wie auch die historische und teleologische Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen wie etwa dem Code-Sharing nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt ist (, juris Rn. 18). Das mag im Einzelfall zur Folge haben, dass die Anwendbarkeit der Verordnung insbesondere im interkontinentalen Luftverkehr nicht lückenlos gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung). Namentlich die Entstehungsgeschichte des Regelwerks steht aber der Annahme einer diesbezüglichen ungewollten Regelungslücke entgegen (vgl. Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 16 ff.; Urteil vom - X ZR 101/16, juris Rn. 19).
172. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 255,85 € aus § 280 Abs. 1, § 286 BGB verneint. Dieser Anspruch ist entscheidungsreif und das zusprechende amtsgerichtliche Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit wiederherzustellen.
18a) Bei diesem Schadensersatz handelt es sich um einen weitergehenden Schaden im Sinn von Art. 12 FluggastrechteVO, der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurteilen ist (, RRa 2012, 285 Rn. 29). Eine Rechtswahl haben die Parteien nicht behauptet. Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO dem deutschen Recht. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt ausweislich der Buchungsbestätigung in Berlin, dort lag auch der Abgangsort des Zubringerflugs.
19b) Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Durch die Buchung des in Rede stehenden Flugs ist zwischen den Parteien ein vertragliches Schuldverhältnis entstanden. Die Beförderung wurde auch wie ursprünglich geplant durchgeführt. Aus diesem Schuldverhältnis besteht daher für die Beklagte unabhängig vom Buchungsweg bei der Buchung die Nebenpflicht zur Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, da sie die Klägerin, die den Ausgleichsanspruch zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, nicht rechtzeitig in diesem Sinn aufgeklärt hat und das ausführende Luftfahrtunternehmen erstmals im Laufe des Klagverfahrens mit dessen vollständiger Bezeichnung benannt hat. Der ihr zurechenbare Schaden besteht daher in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 und Nr. 7001, 7002).
20c) Die demnach gemäß §§ 286, 288 BGB zu bemessenden Verzugszinsen sind wie beantragt ab dem zu leisten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom (Anlage K 4) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, diese Ansprüche nicht erfüllen zu wollen; eine Mahnung war insoweit entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
213. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Anders als in dem der Entscheidung vom (X ZR 138/15) zugrunde liegenden Fall ist die hier in Anspruch genommene Beklagte nicht das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen des die Verspätung verursachten Zubringerflugs. Die dort aufgeworfene Frage einer Haftung des Zubringerunternehmens für die Verspätung am Endziel im Fall der Buchung des Flugs über ein Reisebüro stellt sich im Streitfall nicht.
22III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Tenor des Revisionsurteils vom wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass Abs. 2 des Tenors lautet:
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom zurückgewiesen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:241017UXZR64.16.0
Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1249 Nr. 17
BAAAG-72129