VO (EU) 2016/679 Artikel 76

Kapitel VII: Zusammenarbeit und Kohärenz

Abschnitt 3: Europäischer Datenschutzausschuss

Artikel 76 Vertraulichkeit

(1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.

(2) Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] geregelt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAG-72070

1Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl L 145 vom , S. 43).