VO (EU) 2016/679 Artikel 72

Kapitel VII: Zusammenarbeit und Kohärenz

Abschnitt 3: Europäischer Datenschutzausschuss

Artikel 72 Verfahrensweise

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

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AAAAG-72070