VO (EU) 2016/679 Artikel 63
Kapitel VII: Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 2: Kohärenz
Artikel 63 Kohärenzverfahren
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
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AAAAG-72070