VO (EU) 2016/679 Artikel 31
Kapitel IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1: Allgemeine Pflichten
Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
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AAAAG-72070