VO (EU) 2016/679 Artikel 16
Kapitel III: Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 3: Berichtigung und Löschung
Artikel 16 Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
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AAAAG-72070