Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten
Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen
Bezug: (BStBl 2014 I S. 835)
Mit dem Bezugsschreiben vom (BStBl 2014 I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:
Die Regelungen im (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
BMF v. - IV C 6 - S 2177/13/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 272
BB 2018 S. 278 Nr. 6
DB 2018 S. 286 Nr. 6
DStR 2018 S. 252 Nr. 5
EStB 2018 S. 101 Nr. 3
FR 2018 S. 195 Nr. 4
GStB 2018 S. 11 Nr. 3
KoR 2018 S. 160 Nr. 3
GAAAG-72055