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OLG Hamm Urteil v. - 10 U 14/17

Gesetze: BGB § 195; BGB § 199; BGB § 205; BGB § 214; BGB § 397

Leitsatz

Leitsatz:

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat der Erbe nachzuweisen.

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 8 Nr. 13
NJW-RR 2018 S. 390 Nr. 7
NWB-EV 2018 S. 38 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2018 S. 320
EAAAG-71921

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