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LSG Thüringen Urteil v. - L 1 U 900/17

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei einem Abweg besteht erst wieder Versicherungsschutz, wenn sich die Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist.

2. Versicherungsschutz kann ausnahmsweise auch auf einem Abweg bestehen, wenn dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zum Beispiel der Beschaffenheit des Weges steht.

3. Die Nichterweislichkeit des Umstandes, dass ein Versicherter sich zum Unfallzeitpunkt trotz festgestellten Abweges auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg befand, geht zu seinen Lasten.

Fundstelle(n):
DAAAG-71917

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