1. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt. Dies gilt auch dann, wenn (hier: wegen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft) der individuelle Sozialleistungsanspruch von Umständen abhängig ist, die in der Person eines Dritten begründet liegen und diese Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
2. Es obliegt dem Leistungsträger, die geforderte Mitwirkungshandlung soweit wie möglich zu konkretisieren. Je unspezifischer die Mitwirkungshandlung definiert wird, desto eher ist die um Leistungen nachsuchende Person in der Lage, die Mitwirkungspflicht durch allgemeine Erklärungen zu erfüllen.
3. Zu den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung bei Entziehungs- und Versagungsentscheidungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAG-71911
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