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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 99/16

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte einen Teilbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente mit einer das Jahr 1992 betreffenden Forderung der beigeladenen Krankenkasse in Höhe von 12.261,34 EUR (23.981,10 DM) nebst Säumniszuschlägen, Gebühren und Kosten vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich sowie einmalig in Höhe von 262,68 EUR (tatsächlich nicht umgesetzt) hat verrechnen können.

Fundstelle(n):
EAAAG-71908

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